Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für pandemiebedingt überschuldete Unternehmen bis Jahresende verlängert

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30.09.2020

Der Deutsche Bundestag hat am 17. September 2020 beschlossen, die zunächst bis 30. September 2020 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die infolge der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, bis Jahresende zu verlängern. Dies gilt aber nur für Unternehmen, die zwar überschuldet (§ 19 InsO), aber nicht zahlungsunfähig (§ 17 InsO) sind. Akut zahlungsunfähige Unternehmen müssen daher ab 1. Oktober 2020 die Insolvenzantragspflicht wieder beachten (Hinweise zu den Insolvenzantragsgründen finden Sie hier )

Die entsprechenden Änderungen des Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) wurden am 30. September 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 43).

Aber auch für überschuldete Unternehmen gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht weiterhin nur dann, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht und Aussichten darauf bestehen, die Zahlungsfähigkeit innerhalb des Aussetzungszeitraums auch mittelfristig im Sinne einer positiven Fortbestehensprognose aufrecht erhalten bzw. sicherstellen zu können.

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