Zum 1. Januar 2021 sind weite Teile des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten (BGBl. 2020, Teil I, S. 3256), mit dem erstmals ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) eingeführt wurde und die Regelungen zu Insolvenzantragspflichten sowie Sanktionen bei Verstößen (§§ 15a, 15b InsO) teilweise modifiziert wurden.
Im Grundsatz sind haftungsbeschränkte Gesellschaften nach § 15a Abs. 1 InsO verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt einer Überschuldung (§ 19 InsO) einen Insolvenzantrag zu stellen, wobei eine Überschuldung in der Regel anzunehmen ist, wenn das Unternehmen innerhalb der nächsten 12 Monaten zahlungsunfähig zu werden droht.
Liegt dagegen nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) vor, die anzunehmen ist, wenn eine Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate einzutreten droht, besteht noch keine Insolvenzantragspflicht, sondern alternativ wird insbesondere der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG zur Verfügung gestellt.
Nach dem Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 vom 15. Februar 2021, hat der Gesetzgeber zur Abfederung der wirtschaftlichen Verwerfungen der COVID-19-Pandemie für eine Übergangszeit aber weiterhin Erleichterungen für pandemiebedingt insolvenzreife Unternehmen vorgesehen:
Nach § 1 Abs. 3 COVInsAG ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Geschäftsleiter solcher Schuldner weiterhin bis zum 30. April 2021 ausgesetzt, bei denen die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht und die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich, gilt die Aussetzung auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.
Im Übrigen müssen Geschäftsleiter gemäß § 4 COVInsAG im Übergangszeitraum bis 31.12.2021 bei der Prüfung, ob der Insolvenzantragsgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt, hinsichtlich der Fortführungsprognose anstelle eines Prognosezeitraums von 12 Monaten nur einen Prognosezeitraum von 4 Monaten zugrunde legen, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf der COVID-19-Pandemie beruhen. Dies wird vermutet, wenn das Unternehmen
Schließlich sollen Schuldner, die pandemiebedingt insolvenzreif geworden sind und auch keine Aussicht haben, diese Insolvenzreife durch staatliche Hilfsmaßnahmen zu beseitigen, für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2021 erleichterten Zugang zu Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren nach Maßgabe der §§ 270 ff. InsO erhalten:
Zum einen ordnet § 5 COVInsAG an, dass für Schuldner, bei denen die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht, bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften anstelle der durch das SanInsFoG mit Wirkung zum 1. Januar 2021 verschärften Zugangsvoraussetzungen anzuwenden sind.
Zum anderen bestimmt § 6 COVInsAG, dass für Schuldner, bei denen die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht, bei einem Antrag auf Anordnung eines Schutzschirmverfahrens die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) der Anordnung nicht entgegensteht.